+ABSCHNITT 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Aufhebung (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 wird aufgehoben. (2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 18 Überprüfung (1) Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen, erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die in Artikel 14 genannten gezielten Prüfungen. Insbesondere prüft sie, wie effizient diese Verordnung Nichtdiskriminierung und den fairen Wettbewerb auf dem Markt für CRS-Dienste sicherstellt. (2) Die Kommission berichtet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung von Artikel 8 hinsichtlich der gleichwertigen Behandlung in Drittstaaten und schlägt geeignete Maßnahmen vor, um diskriminierende Bedingungen abzumildern, einschließlich des Abschlusses oder der Änderung bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten. (3) Die Kommission erstellt bis 29. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, worin unter anderem die Notwendigkeit zur Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung beurteilt wird. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 29. März 2009 in Kraft.

ABSCHNITT 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Aufhebung (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 wird aufgehoben. (2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 18 Überprüfung (1) Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen, erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die in Artikel 14 genannten gezielten Prüfungen. Insbesondere prüft sie, wie effizient diese Verordnung Nichtdiskriminierung und den fairen Wettbewerb auf dem Markt für CRS-Dienste sicherstellt. (2) Die Kommission berichtet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung von Artikel 8 hinsichtlich der gleichwertigen Behandlung in Drittstaaten und schlägt geeignete Maßnahmen vor, um diskriminierende Bedingungen abzumildern, einschließlich des Abschlusses oder der Änderung bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten. (3) Die Kommission erstellt bis 29. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, worin unter anderem die Notwendigkeit zur Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung beurteilt wird. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 29. März 2009 in Kraft.

ABSCHNITT 7

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Aufhebung

(1)  
Die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 wird aufgehoben.
(2)  
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Überprüfung

(1)  
Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen, erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die in Artikel 14 genannten gezielten Prüfungen. Insbesondere prüft sie, wie effizient diese Verordnung Nichtdiskriminierung und den fairen Wettbewerb auf dem Markt für CRS-Dienste sicherstellt.
(2)  
Die Kommission berichtet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung von Artikel 8 hinsichtlich der gleichwertigen Behandlung in Drittstaaten und schlägt geeignete Maßnahmen vor, um diskriminierende Bedingungen abzumildern, einschließlich des Abschlusses oder der Änderung bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten.
(3)  
Die Kommission erstellt bis 29. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, worin unter anderem die Notwendigkeit zur Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung beurteilt wird.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. März 2009 in Kraft.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung