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+Artikel 24 Allgemeine Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten |
Artikel 24 Allgemeine Zuständigkeiten der MitgliedstaatenArtikel 24 Allgemeine Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit setzen die Mitgliedstaaten alles daran, die Vorhaben durchzuführen, die EEPR-Unterstützung erhalten, insbesondere durch effiziente Verwaltungs- sowie Bewilligungs-, Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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