|
+Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
Artikel 12 Identifizierung der WirtschaftsakteureArtikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,
a)
von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben;
b)
an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|