+Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Artikel 12

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,

a) 

von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben;

b) 

an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung