+Artikel 2 1

Artikel 2 1

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Stufen

a)

der Entsorgung abgebrannter Brennelemente, die bei zivilen Tätigkeiten anfallen;

b)

der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bei zivilen Tätigkeiten anfallen, von der Erzeugung bis zur Endlagerung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung