+KAPITEL 2 VERPFLICHTUNGEN
---+Artikel 5 Nationaler Rahmen
------+Artikel 5 1
------+Artikel 5 2
---+Artikel 6 Zuständige Regulierungsbehörde
------+Artikel 6 1
------+Artikel 6 2
------+Artikel 6 3
---+Article 7 Genehmigungsinhaber
------+Article 7 1
------+Article 7 2
------+Article 7 3
------+Article 7 4
------+Article 7 5
---+Artikel 8 Kenntnisse und Fähigkeiten
---+Artikel 9 Finanzmittel
---+Artikel 10 Transparenz
------+Artikel 10 1
------+Artikel 10 2
---+Artikel 11 Nationale Programme
------+Artikel 11 1
------+Artikel 11 2
---+Artikel 12 Inhalt der nationalen Programme
------+Artikel 12 1
------+Artikel 12 2
---+Artikel 13 Notifizierung
------+Artikel 13 1
------+Artikel 13 2
------+Artikel 13 3
------+Artikel 13 4
---+Artikel 14 Berichterstattung
------+Artikel 14 1
------+Artikel 14 2
------+Artikel 14 3

KAPITEL 2 VERPFLICHTUNGEN

KAPITEL 2 VERPFLICHTUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 Nationaler Rahmen
Artikel 6 Zuständige Regulierungsbehörde
Article 7 Genehmigungsinhaber
Artikel 8 Kenntnisse und Fähigkeiten

Artikel 8

Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung vorschreibt, die alle Beteiligten ihrem Personal erteilen müssen; gleiches gilt für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die die Anforderungen der nationalen Programme für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle abdecken, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und auszubauen.

Artikel 9 Finanzmittel

Artikel 9

Finanzmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch den nationalen Rahmen vorgeschrieben ist, dass angemessene Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 11 genannten nationalen Programme insbesondere zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu dem sie benötigt werden, wobei die Verantwortung der Erzeuger abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle angemessen zu berücksichtigen ist.

Artikel 10 Transparenz
Artikel 11 Nationale Programme
Artikel 12 Inhalt der nationalen Programme
Artikel 13 Notifizierung
Artikel 14 Berichterstattung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung