(1) Die Kommission beurteilt gegebenenfalls oder in jedem Fall auf der Grundlage einer Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2, ob es in der Praxis unmöglich ist, dass ein bestimmter gefährlicher Stoff, der unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie verursacht, die unter normalen wie auch unter vernünftigerweise vorhersehbaren anomalen Bedingungen zu einem schweren Unfall führen könnte. Diese Beurteilung berücksichtigt die in Absatz 3 genannten Informationen und stützt sich auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale:
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a)
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die physikalische Form des gefährlichen Stoffes unter normalen Verarbeitungs- oder Handhabungsbedingungen oder bei einem unbeabsichtigten Austreten aus der Umschließung;
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b)
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die inhärenten Eigenschaften des gefährlichen Stoffes, insbesondere im Zusammenhang mit dispersivem Verhalten im Falle eines schweren Unfalls, etwa die Molekülmasse und den Sättigungsdampfdruck;
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c)
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die Höchstkonzentration der Stoffe bei Gemischen.
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Für Zwecke des Unterabsatzes 1 sollten gegebenenfalls auch die Umschließung und die generische Verpackung des gefährlichen Stoffes berücksichtigt werden, vor allem auch, wenn sie durch eigene Rechtsvorschriften der Union geregelt werden.