+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein gefährlicher Stoff keine Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Absatz 1 birgt, so teilt er dies der Kommission mit und übermittelt dabei auch die unterstützende Begründung einschließlich der in Absatz 3 genannten Informationen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung