+Artikel 4 3
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Artikel 4 3
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfassen die für die Beurteilung der Eigenschaften des gefährlichen Stoffes, die eine gesundheitliche Gefahr, eine physikalische Gefahr und eine Gefahr für die Umwelt darstellen, erforderlichen Informationen:
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a)
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ein umfassendes Verzeichnis der Eigenschaften, die erforderlich sind, um das Potenzial des gefährlichen Stoffes, physikalische, gesundheitliche oder ökologische Schäden zu verursachen, zu beurteilen;
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b)
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physikalische und chemische Eigenschaften (beispielsweise Molekülmasse, Sättigungsdampfdruck, inhärente Toxizität, Siedepunkt, Reaktivität, Viskosität, Löslichkeit und sonstige relevante Eigenschaften);
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c)
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Eigenschaften, die eine gesundheitliche und physikalische Gefahr darstellen (beispielsweise Reaktivität, Entflammbarkeit, Toxizität zusammen mit zusätzlichen Faktoren wie der Art des Angriffs auf den Körper, das Verhältnis zwischen Verletzung und tödlichem Verlauf und langfristige Auswirkungen sowie sonstige relevante Eigenschaften);
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d)
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Eigenschaften, die eine Gefahr für die Umwelt darstellen (beispielsweise Ökotoxizität, Persistenz, Bioakkumulation, Potenzial für weiträumigen Transport in der Umwelt sowie sonstige relevante Eigenschaften);
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e)
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soweit vorhanden, die Einstufung des Stoffes oder Gemisches durch die Union;
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f)
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Angaben zu stoffspezifischen Betriebsbedingungen (beispielsweise Temperatur, Druck und sonstige relevante Bedingungen), unter denen der gefährliche Stoff gelagert wird, verwendet wird und/oder im Falle vorhersehbarer außergewöhnlicher Betriebssituationen oder im Falle eines Unfalls wie etwa einem Brand vorhanden sein kann.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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