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+Artikel 4 4 |
Artikel 4 4(4) Im Anschluss an die Beurteilung gemäß Absatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor, um den betreffenden gefährlichen Stoff vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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