(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführt/durchführen (im Folgenden „zuständige Behörde“), sowie gegebenenfalls die mit der technischen Unterstützung der zuständigen Behörde betrauten Stellen. Mitgliedstaaten, die mehr als eine zuständige Behörde errichten oder benennen, stellen sicher, dass die Verfahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben vollständig koordiniert werden.