|
+Artikel 9 2 |
Artikel 9 2(2) Wenn die zuständige Behörde zusätzlich zu den vom Betreiber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g übermittelten Angaben über weitere Informationen verfügt, stellt sie diese Informationen diesem Betreiber zur Verfügung, sofern dies für die Anwendung dieses Artikels erforderlich ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|