(3) Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:
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a)
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bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;
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b)
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bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016;
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c)
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bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
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