+Artikel 14 4

Artikel 14 4

(4)   Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 12 Absatz 8 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat von seiner begründeten Entscheidung in Kenntnis.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung