(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:
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a)
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Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe gemäß Artikel 13;
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b)
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wesentliche Änderungen von Betrieben gemäß Artikel 11, soweit für diese Änderungen die in Artikel 13 vorgesehenen Verpflichtungen gelten;
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c)
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neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn — im Sinne von Artikel 13 — die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
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