(6) Wenn allgemeine Pläne oder Programme zu in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Angelegenheiten erstellt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise Gelegenheiten erhält, sich mit Hilfe der Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (18) an ihrer Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung zu beteiligen.
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Kreise der Öffentlichkeit, die für die Zwecke dieses Absatzes ein Beteiligungsrecht haben; dazu gehören unter anderem einschlägige nichtstaatliche Organisationen, die die einschlägigen Anforderungen des einzelstaatlichen Rechts erfüllen, wie beispielsweise Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Pläne und Programme, für die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG ein Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird.