+Artikel 17 Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen
---+Artikel 17 a)
---+Artikel 17 b)
---+Artikel 17 c)
---+Artikel 17 d)
---+Artikel 17 e)

Artikel 17 Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 17 a)

sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;

Artikel 17 b)

durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;

Artikel 17 c)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;

Artikel 17 d)

Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und

Artikel 17 e)

die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung