+Artikel 17 Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen
---+Artikel 17 a)
---+Artikel 17 b)
---+Artikel 17 c)
---+Artikel 17 d)
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Artikel 17 Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 17 a)
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sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;
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Artikel 17 b)
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durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;
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Artikel 17 c)
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geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;
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Artikel 17 d)
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Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und
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Artikel 17 e)
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die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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