(1) Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit:
|
a)
|
Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der berichtenden Behörde;
|
|
b)
|
Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls sowie den vollständigen Namen des Betreibers und die Anschrift des betreffenden Betriebs;
|
|
c)
|
Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
|
|
d)
|
Kurzbeschreibung der getroffenen Notfallmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
|
|
e)
|
die Ergebnisse ihrer Analysen und ihre Empfehlungen.
|