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+Artikel 18 3 |
Artikel 18 3(3) Zur Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten wird ein Berichtsformular in Form von Durchführungsrechtsakten erstellt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 27 Absatz 2. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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