(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Inspektionsplan abgedeckt sind, und sorgen dafür, dass dieser Plan regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.
Jeder Inspektionsplan umfasst Folgendes:
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a)
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eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;
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b)
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den räumlichen Anwendungsbereich des Inspektionsplans;
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c)
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eine Liste der Betriebe, für die der Plan gilt;
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d)
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eine Liste der Gruppen von Betrieben mit möglichen Domino-Effekten nach Artikel 9;
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e)
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eine Liste der Betriebe, in denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können;
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f)
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Verfahren für Routineinspektionen, einschließlich der Programme für solche Inspektionen gemäß Absatz 4;
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g)
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Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 6;
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h)
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Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.
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