+Artikel 20 6

Artikel 20 6

(6)   Nichtroutinemäßige Inspektionen werden durchgeführt, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und „Beinaheunfälle“, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften baldmöglichst zu untersuchen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung