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+Artikel 21 5 |
Artikel 21 5(5) Die Kommission erlässt spätestens bis 1. Januar 2015 Durchführungsrechtsakte, um die Formate für die Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Datenbanken gemäß den Absätzen 3 und 4 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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