+Artikel 21 6

Artikel 21 6

(6)   Die Datenbank gemäß Absatz 4 umfasst zumindest

a)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen;

b)

eine Analyse der Unfallursachen;

c)

die aus den Unfällen gewonnenen Erkenntnisse;

d)

die zur Verhütung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung