+Artikel 29 2

Artikel 29 2

(2)   Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union kann die Kommission prüfen, ob es erforderlich ist, die Frage der finanziellen Verantwortlichkeit des Betreibers in Bezug auf schwere Unfälle einschließlich die Versicherung betreffende Fragen zu behandeln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung