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+Artikel 29 Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien |
Artikel 29 Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von ChemikalienArtikel 29 Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Union, die aufgrund von Artikel 61 jener Verordnung gelten, sowie im Einklang mit dem dort festgelegten Zeitplan. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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