+Artikel 29 Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

Artikel 29 Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

Artikel 29

Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Union, die aufgrund von Artikel 61 jener Verordnung gelten, sowie im Einklang mit dem dort festgelegten Zeitplan.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung