+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Die statistischen Daten gemäß Absatz 1 umfassen zumindest die vorhandenen Daten über die Anzahl der in den Mitgliedstaaten erfassten Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 und die Anzahl der Personen, die wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 verfolgt und verurteilt worden sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung