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+Artikel 14 2 |
Artikel 14 2(2) Die statistischen Daten gemäß Absatz 1 umfassen zumindest die vorhandenen Daten über die Anzahl der in den Mitgliedstaaten erfassten Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 und die Anzahl der Personen, die wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 verfolgt und verurteilt worden sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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