+TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 1 Gegenstand und Zweck
---+Artikel 2 Anwendungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.

TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand und Zweck

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

Zweck dieser Verordnung ist die Vermeidung, Verminderung, Minimierung und — soweit praktisch möglich — Eliminierung von Unfällen, Verletzungen und anderen nachteiligen Auswirkungen des Recyclings von Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Zweck dieser Verordnung ist es, während des gesamten Lebenszyklus eines Schiffes die Sicherheit, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt der Union zu verbessern, damit insbesondere gewährleistet wird, dass gefährliche Abfälle, die beim Schiffsrecycling anfallen, umweltgerecht behandelt werden.

Diese Verordnung legt auch Regeln zur Gewährleistung einer ordnungsgemäße Behandlung von Gefahrstoffen auf Schiffen fest.

Durch diese Verordnung soll zudem die Ratifizierung des internationalen Übereinkommens von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden „Hongkonger Übereinkommen“) erleichtert werden.

Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung