+TITEL IV ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
---+Artikel 17 Sprachregelung
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
---+Artikel 18 Benennung der zuständigen Behörden und Verwaltungen
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
---+Artikel 19 Benennung von Kontaktpersonen
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
---+Artikel 20 Sitzungen von Kontaktpersonen

TITEL IV ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

TITEL IV ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 17 Sprachregelung
Artikel 18 Benennung der zuständigen Behörden und Verwaltungen
Artikel 19 Benennung von Kontaktpersonen
Artikel 20 Sitzungen von Kontaktpersonen

Artikel 20

Sitzungen von Kontaktpersonen

Die Kommission hält auf Antrag der Mitgliedstaaten, oder wenn sie es für erforderlich hält, Sitzungen mit den Kontaktpersonen ab, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Wenn alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies einvernehmlich für zweckdienlich halten, werden relevante Interessenträger gebeten, diesen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen beizuwohnen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung