+Artikel 26 Übergangsbestimmung

Artikel 26 Übergangsbestimmung

Artikel 26

Übergangsbestimmung

Ab dem Datum der Veröffentlichung der europäischen Liste können die Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung das Recycling von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen zulassen. In diesen Fällen findet die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 keine Anwendung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung