+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
------+Article 1 3.
------+Article 1 4.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Grundlegende Anforderungen
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
---+Artikel 3a
---+Artikel 4 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
---+Artikel 5 Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
---+Artikel 6 Bereitstellung auf dem Markt
---+Artikel 7 Inbetriebnahme und Nutzung
---+Artikel 8 Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen und Zuweisung von Funkanlagenklassen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
---+Artikel 9 Freier Verkehr von Funkanlagen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
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KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Artikel 3 Grundlegende Anforderungen
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Artikel 3a
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Artikel 3a
Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben
(1)
Bietet ein Wirtschaftsakteur Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit an, die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so bietet der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit an, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
(2)
Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III dargestellt wird, wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird. Das Piktogramm wird auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht. Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, ist das Piktogramm gut sichtbar und leserlich angebracht; im Falle des Fernabsatzes befindet sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teil III infolge von Änderungen der Teile I und II des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Grafik- oder Textelementen zu ändern.
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Artikel 4 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
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Artikel 5 Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien
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Artikel 6 Bereitstellung auf dem Markt
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Artikel 6
Bereitstellung auf dem Markt
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
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Artikel 7 Inbetriebnahme und Nutzung
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Artikel 7
Inbetriebnahme und Nutzung
Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen, wenn die Funkanlagen bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Unbeschadet ihrer Pflichten aufgrund der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und der Bedingungen, an die die Genehmigung zur Frequenznutzung nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, geknüpft ist, können die Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme und/oder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in der effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, der Verhütung funktechnischer Störungen, der Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen.
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Artikel 8 Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen und Zuweisung von Funkanlagenklassen
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Artikel 9 Freier Verkehr von Funkanlagen
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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