+KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
---+Artikel 22 Notifizierung
---+Artikel 23 Notifizierende Behörden
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
---+Artikel 24 Anforderungen an notifizierende Behörden
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
------+Article 24 4.
------+Article 24 5.
------+Article 24 6.
---+Artikel 25 Informationspflichten der notifizierenden Behörden
---+Artikel 26 Anforderungen an notifizierte Stellen
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
------+Article 26 3.
------+Article 26 4.
------+Article 26 5.
------+Article 26 6.
------+Article 26 7.
------+Article 26 8.
------+Article 26 9.
------+Article 26 10.
------+Article 26 11.
---+Artikel 27 Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
---+Artikel 28 Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
------+Article 28 4.
---+Artikel 29 Anträge auf Notifizierung
------+Article 29 1.
------+Article 29 2.
------+Article 29 3.
---+Artikel 30 Notifizierungsverfahren
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
------+Article 30 4.
------+Article 30 5.
------+Article 30 6.
---+Artikel 31 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
---+Artikel 32 Änderungen der Notifizierungen
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
---+Artikel 33 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
------+Article 33 3.
------+Article 33 4.
---+Artikel 34 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeit
------+Article 34 1.
------+Article 34 2.
------+Article 34 3.
------+Article 34 4.
------+Article 34 5.
---+Artikel 35 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
---+Artikel 36 Informationspflicht der notifizierten Stellen
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
------+Article 36 3.
---+Artikel 37 Erfahrungsaustausch
---+Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen

KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 22 Notifizierung

Artikel 22

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Artikel 23 Notifizierende Behörden
Artikel 24 Anforderungen an notifizierende Behörden
Artikel 25 Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 25

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 26 Anforderungen an notifizierte Stellen
Artikel 27 Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen

Artikel 27

Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 26, soweit diese von den geltenden Normen abgedeckt werden, erfüllt.

Artikel 28 Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
Artikel 29 Anträge auf Notifizierung
Artikel 30 Notifizierungsverfahren
Artikel 31 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
Artikel 32 Änderungen der Notifizierungen
Artikel 33 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
Artikel 34 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeit
Artikel 35 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Artikel 35

Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 36 Informationspflicht der notifizierten Stellen
Artikel 37 Erfahrungsaustausch

Artikel 37

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen

Artikel 38

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung