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Artikel 1 2

(2)   Innerhalb der integrierten Meerespolitik der Union sieht dieser Rahmen vor, dass die Mitgliedstaaten eine maritime Raumplanung ausarbeiten und umsetzen, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Land und Meer und einer intensiveren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ zu den in Artikel 5 festgelegten Zielen beizutragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung