+Artikel 4 3

Artikel 4 3

(3)   Der daraus hervorgehende Plan wird bzw. die daraus hervorgehenden Pläne werden gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten institutionellen Ebenen und Verwaltungsebenen entwickelt und erstellt. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Form und Inhalt des betreffenden Plans bzw. der betreffenden Pläne zu konzipieren und festzulegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung