+Artikel 4 6

Artikel 4 6

(6)   Die Mitgliedstaaten können bestehende nationale Politiken, Regelungen oder Mechanismen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie eingerichtet wurden, einbeziehen oder darauf aufbauen, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung