+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, durch ihre maritimen Raumordnungspläne zur nachhaltigen Entwicklung der Energiewirtschaft im Meeresbereich, des Seeverkehrs sowie der Fischerei und Aquakultur ebenso beizutragen wie zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umwelt einschließlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels. Die Mitgliedstaaten können weitere Ziele verfolgen, etwa die Förderung des sanften Tourismus und die umweltverträgliche Rohstoffgewinnung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung