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+Artikel 6 1 |
Artikel 6 1(1) Die Mitgliedstaaten legen Verfahrensschritte fest, um zu den in Artikel 5 aufgeführten Zielen unter Berücksichtigung der relevanten Tätigkeiten und Nutzungszwecke in Meeresgewässern beizutragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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