+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 die einschlägigen Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten und Nutzungszwecken. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten können die möglichen Tätigkeiten und Nutzungen sowie Interessen Folgendes umfassen:

—

Aquakulturgebiete;

—

Fischfanggebiete;

—

Anlagen und Infrastruktur zur Exploration, Förderung und Gewinnung von Öl, Gas und anderen Energiequellen, Mineralien und Zuschlagstoffen und zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

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Seeschifffahrtsrouten und maritime Verkehrsflüsse;

—

militärische Übungsgebiete;

—

Natur- und Artenschutzgebiete sowie sonstige Schutzgebiete;

—

Rohstoffgewinnungsgebiete;

—

wissenschaftliche Forschung;

—

Unterseekabel- und Pipelinetrassen;

—

Tourismus;

—

Unterwasserkulturerbe.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung