+Artikel 9 Beteiligung der Öffentlichkeit
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Artikel 9 Beteiligung der Öffentlichkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 9 1

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit fest, indem alle interessierten Kreise unterrichtet werden und die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts in einer frühen Phase der Ausarbeitung maritimer Raumordnungspläne angehört werden.

Artikel 9 2

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit nach der Fertigstellung Zugang zu den Plänen erhalten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung