+Artikel 11 2
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Artikel 11 2
(2) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt durch
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a)
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bestehende regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, wie etwa die regionalen Meeresübereinkommen, und/oder
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b)
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Netzwerke oder Strukturen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder
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c)
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sonstige Methoden, die im Einklang mit den Anforderungen von Absatz 1 stehen, beispielsweise im Zusammenhang mit Strategien für einzelne Meeresräume.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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