+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt durch

a)

bestehende regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, wie etwa die regionalen Meeresübereinkommen, und/oder

b)

Netzwerke oder Strukturen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder

c)

sonstige Methoden, die im Einklang mit den Anforderungen von Absatz 1 stehen, beispielsweise im Zusammenhang mit Strategien für einzelne Meeresräume.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung