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+Artikel 14 1 |
Artikel 14 1(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien der maritimen Raumordnungspläne, einschließlich der vorliegenden einschlägigen Materialien zur Umsetzung dieser Richtlinie, und alle späteren aktualisierten Fassungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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