+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung