+Artikel 15 Umsetzung
---+Artikel 15 1
---+Artikel 15 2
---+Artikel 15 3
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Artikel 15 Umsetzung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 15 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 18. September 2016 zu entsprechen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 15 2

(2)   Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) wird/werden spätestens am 18. September 2016 benannt.

Artikel 15 3

(3)   Die in Artikel 4 angeführten maritimen Raumordnungspläne werden so rasch wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. März 2021 ausgearbeitet.

Artikel 15 4

(4)   Binnenmitgliedstaaten sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie befreit.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung