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Artikel 3 Zusammensetzung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 1

(1)   Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Mitglied je teilnehmenden Mitgliedstaat.

Artikel 3 2

(2)   Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, der kein Mitglied der Schlichtungsstelle ist, führt deren Vorsitz.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung