+Artikel 5 Teilnahme an Sitzungen der Schlichtungsstelle
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Artikel 5 Teilnahme an Sitzungen der Schlichtungsstelle

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 1

(1)   Sofern nicht in Absatz 2 anderweitig vorgesehen, ist die Teilnahme an Sitzungen der Schlichtungsstelle ihren Mitgliedern, ihrem Vorsitzenden und ihrem Sekretariat vorbehalten.

Artikel 5 2

(2)   Auf Einladung der Schlichtungsstelle können Sachverständige an bestimmten Sitzungen der Schlichtungsstelle teilnehmen, sofern ihr Fachwissen benötigt wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung