+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Auf Ersuchen des Vorsitzenden können Sitzungen der Schlichtungsstelle auch in Form von Telefonkonferenzen stattfinden, es sei denn, dass mindestens drei Mitglieder hiergegen Einwände erheben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung