+Artikel 6 4

Artikel 6 4

(4)   Die Sitzungsprotokolle der Schlichtungsstelle werden den Mitgliedern bei ihrer nächsten Sitzung oder vorab im schriftlichen Verfahren zur Genehmigung vorgelegt und nach Genehmigung vom Vorsitzenden unterzeichnet. Sie werden dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium zur Verfügung gestellt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung