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+Artikel 6 4 |
Artikel 6 4(4) Die Sitzungsprotokolle der Schlichtungsstelle werden den Mitgliedern bei ihrer nächsten Sitzung oder vorab im schriftlichen Verfahren zur Genehmigung vorgelegt und nach Genehmigung vom Vorsitzenden unterzeichnet. Sie werden dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium zur Verfügung gestellt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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