+Artikel 6 5

Artikel 6 5

(5)   Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums handelt als Sekretariat der Schlichtungsstelle. In dieser Funktion unterstützt es den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle bei der Vorbereitung der Sitzungen der Schlichtungsstelle und des Sachausschusses und ist für die Erstellung der Protokolle dieser Sitzungen verantwortlich. Darüber hinaus unterstützt es das Sekretariat des EZB-Rates bei der Vorbereitung von Sitzungen des EZB-Rates über Angelegenheiten, an denen die Schlichtungsstelle beteiligt ist, und ist für die Erstellung des betreffenden Teils des Protokolls dieser Sitzungen in Form der Mitschrift verantwortlich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung