+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist sie nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mitglieder ungeachtet der Mindestteilnahmequote für die Beschlussfähigkeit abstimmen können.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung