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+Artikel 7 1 |
Artikel 7 1(1) Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist sie nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mitglieder ungeachtet der Mindestteilnahmequote für die Beschlussfähigkeit abstimmen können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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