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+Artikel 7 2 |
Artikel 7 2(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Schlichtungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat das amtsälteste Mitglied, im Falle von zwei oder mehr Mitgliedern mit dem gleichen Amtsalter das lebenszeitälteste Mitglied die ausschlaggebende Stimme. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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