+Artikel 8 1

Artikel 8 1

(1)   Zuständige Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, die von einem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums betroffen sind und zu diesem eine abweichende Meinung vertreten, können innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Widerspruchs und seiner Begründung das Aufsichtsgremium um die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten ersuchen, um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen. Hierzu stellt jede betroffene zuständige Behörde beim Aufsichtsgremium einen begründeten Schlichtungsantrag unter Angabe des Widerspruchs des EZB-Rates. Das Sekretariat zeigt den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums den Schlichtungsantrag an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung