+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Jede sonstige zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, die von demselben Widerspruch betroffen ist und zu diesem eine abweichende Meinung vertritt, kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Anzeige des ersten Schlichtungsantrags einen eigenen Schlichtungsantrag stellen oder einem gestellten Schlichtungsantrag beitreten und ihre abweichende Meinung vortragen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung