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+Artikel 8 2 |
Artikel 8 2(2) Jede sonstige zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, die von demselben Widerspruch betroffen ist und zu diesem eine abweichende Meinung vertritt, kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Anzeige des ersten Schlichtungsantrags einen eigenen Schlichtungsantrag stellen oder einem gestellten Schlichtungsantrag beitreten und ihre abweichende Meinung vortragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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